Rechtsprechung
   BSG, 31.03.1998 - B 8 KN 18/95 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,6645
BSG, 31.03.1998 - B 8 KN 18/95 R (https://dejure.org/1998,6645)
BSG, Entscheidung vom 31.03.1998 - B 8 KN 18/95 R (https://dejure.org/1998,6645)
BSG, Entscheidung vom 31. März 1998 - B 8 KN 18/95 R (https://dejure.org/1998,6645)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,6645) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hinterbliebenenrente - Anrechnung der Hinterbliebenenrente - Witwenrente - Große Witwenrente - Erfüllungsfiktion - Nichtanrechnungsschutz

  • Judicialis

    SGB VI § 93 Abs 5 Nr 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente, Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X bei Rücknahme oder Aufhebung nach § 45 bzw § 48 SGB X

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 29.04.1997 - 8 RKn 29/95

    Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers bei Überzahlung von

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 8 KN 18/95 R
    Wie der Senat im Urteil vom 29. April 1997 (8 RKn 29/95, SozR 3-1300 § 107 Nr. 10) für Fälle der vorliegenden Art entschieden hat, folgt der Erstattungsanspruch aus § 104 Abs. 1 SGB X. Dessen Voraussetzungen sind hier gegeben.

    Es besteht demnach kein Wahlrecht des erstattungsberechtigten Trägers, auf einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff SGB X und damit auf die Erfüllungsfiktion zu verzichten und sich statt dessen nach den §§ 45, 48, 50 SGB X an den Versicherten zu halten (vgl Senatsentscheidung vom 29. April 1997 aaO mwN).

    b) Einer Rücknahme oder Aufhebung nach §§ 45 bzw 48 SGB X steht die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X schlechthin entgegen (vgl Senatsurteil vom 29. April 1997 aaO; so auch für den Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X: Urteil des 7. Senats vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 46/90 -, insoweit nicht veröffentlicht).

  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 9/95

    Rücknahme der Bewilligung von Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 8 KN 18/95 R
    Die Vorschrift ersetzt die §§ 1278, 1279, 1279a RVO, §§ 55, 56, 56a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und §§ 75, 76 RKG (dazu eingehend Teil-Urteile und Beschlüsse des Senats vom 28. Mai 1997 - 8 RKn 9/95, 8 RKn 27/95 und 8 RKn 28/96 -).

    Zwar galt diese Norm auch zugunsten der im Beitrittsgebiet wohnhaften Klägerin (vgl dazu die Senats-Teilurteile und Beschlüsse vom 28. Mai 1997 - 8 RKn 9/95 und 8 RKn 27/95 - III 1.c).

    aa) Zunächst galt die Nichtanrechnungsvorschrift des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI aF gleichermaßen für die Versicherten- wie die Hinterbliebenenrenten (vgl die Senatsentscheidungen vom 28. Mai 1997 aaO im Anschluß an das Urteil des 5. Senats des BSG vom 21. Juni 1995, SozR 3-2600 § 93 Nr. 1).

  • BSG, 29.06.1994 - 1 RK 45/93

    Krankengeldbewilligung - Aufrechnung - Rückwirkende Aufhebung

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 8 KN 18/95 R
    § 48 Abs. 1 SGB X setzt voraus, daß der Berechtigte bei Erlaß eines bewilligenden Verwaltungsakts - vorliegend der Bescheid über die große Witwenrente - Anspruch auf die Leistung hat und daß der Anspruch später wegfällt (BSG vom 29. Juni 1994, BSGE 74, 287, 289 mwN).

    In diesen Fällen soll der Bewilligungsbescheid mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden; nur soweit ein atypischer Fall vorliegt, besteht nicht die Pflicht zur rückwirkenden Aufhebung (vgl zur ständigen Rechtsprechung BSG vom 29. Juni 1994 aaO S 293 mwN).

  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95

    Rückwirkende Anwendung der Ergänzung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das Wachstums-

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 8 KN 18/95 R
    Die Vorschrift ersetzt die §§ 1278, 1279, 1279a RVO, §§ 55, 56, 56a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und §§ 75, 76 RKG (dazu eingehend Teil-Urteile und Beschlüsse des Senats vom 28. Mai 1997 - 8 RKn 9/95, 8 RKn 27/95 und 8 RKn 28/96 -).

    Zwar galt diese Norm auch zugunsten der im Beitrittsgebiet wohnhaften Klägerin (vgl dazu die Senats-Teilurteile und Beschlüsse vom 28. Mai 1997 - 8 RKn 9/95 und 8 RKn 27/95 - III 1.c).

  • BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 28/95

    Zusammentreffen von Witwenrente mit Unfallhinterbliebenenrente, Erfüllungsfiktion

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 8 KN 18/95 R
    Für die Zeit der laufenden Rentengewährung durch die BG ab dem 1. Dezember 1992 folgt die Kürzung der großen Witwenrente aus § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X iVm § 93 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtsgrundsätze hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 30. Juni 1997 (- 8 RKn 28/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr. 4) dargelegt.

    Dem steht weder der Besitzschutzgedanke noch Sinn und Zweck der Norm entgegen (BSG vom 30. Juni 1997, SozR 3-2600 § 93 Nr. 4).

  • BSG, 31.10.1991 - 7 RAr 46/90

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen Altersruhegeld - Ruhen des

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 8 KN 18/95 R
    Darauf, ob der berechtigte Träger den Erstattungsanspruch geltend macht (s BSG vom 7. August 1986 - 4a RJ 33/85 - USK 86122; BSG vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 46/90 -), kommt es für den Eintritt der Erfüllungsfiktion nicht an.

    b) Einer Rücknahme oder Aufhebung nach §§ 45 bzw 48 SGB X steht die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X schlechthin entgegen (vgl Senatsurteil vom 29. April 1997 aaO; so auch für den Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X: Urteil des 7. Senats vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 46/90 -, insoweit nicht veröffentlicht).

  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 8 KN 18/95 R
    Dieser Grundsatz galt schon unter den Vorgängervorschriften des § 93 SGB VI; das RRG 1992 hat insofern keine Änderung gebracht (vgl BT-Drucks 11/4124 S 175).
  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 33/84

    Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungsgewährung - Ausgleichsverhältnis

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 8 KN 18/95 R
    Die Beklagte war iS dieser Vorschrift ein "nachrangig" verpflichteter Leistungsträger (dazu näher BSG vom 22. Mai 1985, BSGE 58, 119, 123 = SozR 1300 § 104 Nr. 7 mwN).
  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 28/96
    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 8 KN 18/95 R
    Die Vorschrift ersetzt die §§ 1278, 1279, 1279a RVO, §§ 55, 56, 56a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und §§ 75, 76 RKG (dazu eingehend Teil-Urteile und Beschlüsse des Senats vom 28. Mai 1997 - 8 RKn 9/95, 8 RKn 27/95 und 8 RKn 28/96 -).
  • BSG, 21.06.1995 - 5 RJ 4/95

    Anspruch auf Unfallrente

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 8 KN 18/95 R
    aa) Zunächst galt die Nichtanrechnungsvorschrift des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI aF gleichermaßen für die Versicherten- wie die Hinterbliebenenrenten (vgl die Senatsentscheidungen vom 28. Mai 1997 aaO im Anschluß an das Urteil des 5. Senats des BSG vom 21. Juni 1995, SozR 3-2600 § 93 Nr. 1).
  • BSG, 07.08.1986 - 4a RJ 33/85

    Abbruch einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation - Erstattungsanspruch

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2000 - L 2 KN 56/96

    Rentenversicherung

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 31.03.1998 - B 8 KN 18/95 R -) sei bereits nach § 93 Abs. 5 SGB VI a.F., also vor der Änderung durch das WFG, eine Anrechnung vorzunehmen gewesen.

    Auf das Urteil des BSG vom 31.03.1998 - B 8 KN 18/95 R - könne sich die Beklagte nicht berufen, weil vorliegend der Versicherte im Zeitpunkt des Leistungsfalles in der Unfallversicherung mit der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bereits die Voraussetzungen des höchstwertigen, endgültig die Rentenhöhe begrenzenden Versicherungsfalles des Alters erfüllt gehabt habe.

    Ist damit in Fällen wie hier der Versicherte nach dem Beginn seiner Versichertenrente an einer Berufskrankheit erkrankt und an deren Folgen verstorben, umschreibt der Begriff "Rentenbeginn" den Rentenbeginn bei dem Verstorbenen, auch soweit es die Anwendung des § 93 Abs. 5 SGB VI a.F. auf die Hinterbliebenenrente der Klägerin betrifft (BSG, Urteil vom 31.03.1998 - B 8 Kn 18/95 R -).

    Nur der Beginn einer unter der Stufe der Altersrenten stehenden Rente hindert die Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente nach § 93 SGB VI a.F. nicht (BSG, Urteile vom 31.03.1998 - B 8 Kn 18/95 R - und vom 30.06.1997 - 8 RKn 35/95 -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2000 - L 18 KN 12/98

    Zur Frage der Anrechnung einer UV- auf eine RV-Witwenrente (§ 93 Abs. 5 SGB VI)

    Maßgeblicher "Rentenbeginn" ist nicht der Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem Todesfall des Versicherten, sondern im Fall der Gewährung von Hinterbliebenenrenten der Beginn der Versichertenrente (Urteil des BSG vom 31. März 1998 - B 8 KN 18/95 R - BSG in SozR 3-2600 § 93 Nr. 4).

    Nur wenn der Versicherte bereits die Voraussetzungen des höchstwertigen endgültig die Rentenhöhe begrenzenden Versicherungsfalles des Alters erfüllt hatte, konnte ein nachher eingetretener Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung, der eine Verletztenrente zur Folge hatte, weder seine eigene noch die Rente seiner Witwe zum Ruhen bringen (BSG - B 8 KN 18/95 R - a.a.O.).

    Schließlich hat es ausgeführt, daß nur der Beginn einer unter der Stufe der Altersrente stehenden Rente die Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente nach § 93 SGB VI a.F. nicht hindere (BSG, Urteile vom 31. März 1998 - B 8 Kn 18/95 R - und vom.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht